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Inhaltsverzeichnis Mai 2009:Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtUnfallschadensregulierung: Sachverständiger muss keine Internetangebote berücksichtigenDer vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, der einen unverschuldeten Unfall erlitten hatte. Er ließ durch einen Kfz-Sachverständigen ein Gutachten anfertigen. Dieses wies auf der Basis zweier Angebote von örtlichen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Autohändlers einen Restwert des unfallbeschädigten Pkw von 3.500 EUR aus. Online-Restwertbörsen blieben ungenutzt. Für 3.500 EUR wurde der Pkw auf dem regionalen Markt verkauft. Der Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung schätzte den Restwert dagegen auf mindestens 9.000 EUR. Daraufhin verlangte diese von dem Autofahrer Ersatz des Differenzbetrags zuzüglich der Kosten für das eigene Gutachten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos. Auch nach Ansicht des BGH ist die Versicherung zwar in den Schutzbereich des Gutachtenvertrags einbezogen. Sie könne Schadenersatz verlangen, wenn der Gutachter eine vertragliche Pflicht verletzt habe, die auch zu ihren Gunsten als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer besteht. Eine solche Pflichtverletzung hat der BGH indessen verneint. Der Sachverständige hätte seinem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln gehabt, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt zu erzielen gewesen sei. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen sei er nicht verpflichtet gewesen. Der Gutachtenumfang werde durch den Inhalt des Auftrags und nicht durch das Interesse des Versicherers an einer möglichst geringen Belastung bestimmt. Da der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung Internetangebote nicht berücksichtigen müsse, seien sie vom Gutachter auch nicht einzubeziehen (BGH, VI ZR 205/08). Drogenfahrt: Fahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt fehlenAn der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle kam einem Autofahrer zugute, der am 10.5. gegen 19 Uhr Cannabis konsumierte. Am 11.5. befuhr er um 17.50 Uhr öffentliche Straßen. Die Untersuchung einer um 18.25 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7 ng/ml. Deswegen wurde er vor dem Amtsgericht wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde hatte jedoch Erfolg. Das OLG hielt die Ausführungen des Amtsgerichts zur Fahrlässigkeit für nicht ausreichend. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung genüge nicht etwa das bloße Wissen um den Cannabis-Konsum. Fahrlässigkeit sei vielmehr nur ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Betroffene sich in zeitlicher Nähe zum Cannabiskonsum an das Steuer eines Kfz setze. Grundsätzlich sei es nämlich nicht erforderlich, dass er sich einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt habe, zumal die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen nicht außer Betracht bleiben könne. An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt könne es aber ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liege. Das sei auch bei einer Zeitspanne von knapp 23 Stunden zwischen Drogenkonsum und Fahrt der Fall. Dann müsse das Gericht nähere Ausführungen machen, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben könnte (OLG Celle, 322 SsBs 247/08). Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Kein "Unfall im Straßenverkehr" bei LadetätigkeitEs liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB (Fahrerflucht) vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen danebenstehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat. So entschied das Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten im Fall eines Mannes, der auf einem öffentlichen Parkplatz einen Transporter mit Sichtschutzzaunelementen beladen hatte. Dabei kam es zur Beschädigung eines geparkten Pkw, an dem ein Schaden von ca. 1.100 EUR entstand. Der Mann entfernte sich, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft hat den Erlass eines Strafbefehls wegen Verstoßes gegen § 142 StGB beantragt. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Es liege kein Unfall im Sinne der Strafvorschrift vor. Zwar könnten auch Schadensereignisse im ruhenden Verkehr Verkehrsunfälle sein, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen hätten. Hier sei das Schadensereignis aber nicht durch die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verursacht worden. Zwar sei in der Rechtsprechung das Hinunterklappen der Bordwand eines parkenden Lkw, durch das ein parkendes Fahrzeug beschädigt wurde, als "Verkehrsunfall" angesehen worden. Auch liege ein Verkehrsunfall vor, wenn ein Teil der Ladung von einem Lkw stürze und dadurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt werde. Das gelte unabhängig davon, ob sich der Lkw im Betrieb befunden oder seinerseits geparkt gewesen sei. Hier sei jedoch der Schaden nicht durch ein Fahrzeugteil oder die Ladung als solche, sondern durch fehlerhaftes Beladen entstanden. Der Schadenseintritt sei auch nicht im ruhenden, sondern im stehenden Verkehr erfolgt. Hinweis: Das AG entfernt sich mit dieser Entscheidung weit von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) fordert für die Annahme eines Unfalls i.S. des § 142 StGB nur, dass der Schadenseintritt in ursächlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs steht. Die Unterscheidung, ob es sich um ruhenden/stehenden oder fahrenden Verkehr handelt, macht der BGH nicht. Ihm geht es nur darum, die auf deliktisches Handeln zurückzuführenden Schadensereignisse aus dem Anwendungsbereich des § 142 StGB auszuschließen. Danach hätte hier aber ein "Unfall" angenommen werden müssen. Denn in dem schädigenden Ereignis hat sich eine typische Gefahr des Straßenverkehrs verwirklicht. Zum Straßenverkehr zählt nämlich auch noch das Beladen eines Fahrzeugs (AG Berlin-Tiergarten, 290 Cs 3032 PLs 5850/08). Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger: Verstoß setzt Mindestkonzentration vorausGrundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) noch nicht auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Herne einen Fahranfänger frei. Von einer "Wirkung alkoholischer Getränke" im Sinne des Gesetzes sei nicht schon auszugehen, wenn überhaupt Alkohol im Blut nachgewiesen werde. Vielmehr gelte dies erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese sei bei dem Fahranfänger nach den Feststellungen aber nicht erreicht gewesen. Hinweis: Erforderlich ist die Wirkstoffkonzentration des Alkohols in einer Höhe, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt. Davon wird erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft ausgegangen (AG Herne, 15 OWi 60 Js 584/08 5/08). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar
2009 bis zum 30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Mai 2009Im Monat Mai 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.5.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.5.2009. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.5.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.5.2009. Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 15.5.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 12.5.2009. Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 15.5.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 12.5.2009. Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am 17.8.2009 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 16.2.2009 und am 17.8.2009 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.5.2009 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2009 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!/p> |
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