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September 09
 

 

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Inhaltsverzeichnis September 2009:

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Verkehrsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Fahrgastrechte treten in Kraft - Bahn frei für mehr Verbraucherschutz

Seit dem 29. Juli 2009 gilt das neue Fahrgastrechtegesetz. Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben jetzt vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen mehr Rechte. Das Gesetz beruht auf einer EG-Verordnung, die ab dem 3. Dezember 2009 europaweit gelten wird. Das neue Fahrgastrechtegesetz verbessert die Rechte der Bahnreisenden in Deutschland bereits jetzt und erweitert sie darüber hinaus gegenüber dem europäischen Recht:

 

1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr

Hat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.

 

Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 117 EUR gekostet. Der Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30 Minuten Verspätung, sodass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst um 20.02 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreicht, erhält er 25 Prozent des Fahrpreises, also 29,25 EUR erstattet.

 

Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. Sie können sich nicht vollständig von ihrer Ersatzpflicht freizeichnen.

 

Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann.

 

Beispiel: Einem Lkw-Fahrer gelingt es nicht mehr, an einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil die Bremsen versagen. Der Lkw durchbricht die Schranken. Der Zugführer des ankommenden Zugs kann zwar mit einer Vollbremsung eine Kollision vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde am Unfallort warten, bis die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl der Fahrgast seinen Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises zu erstatten.

 

Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze).

 

Beispiel: F fährt mit dem Regionalzug von Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 15,20 EUR, die planmäßige Ankunft ist um 14.36 Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten aber eine Stunde später. F erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises, da der zu erstattende Betrag 3,80 EUR betragen würde und damit unterhalb der Bagatellgrenze liegt.

 

Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und die Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.

 

2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr

Für den Nahverkehr werden im Vergleich zu den europäischen Vorgaben weitergehende Regelungen getroffen. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zugs die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgasts, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.

 

Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zugs im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Ausgenommen sind nur Sonderfahrten oder Züge mit umfassender Reservierungspflicht - wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE Sprinter.

 

Beispiel: F erwirbt eine Fahrkarte für den Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die fahrplanmäßige Abfahrt ist um 17.16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um 18.55 Uhr. F erfährt auf dem Bahnsteig, dass der Regional-Express erst mit einer Verspätung von 40 Minuten in Aschaffenburg und voraussichtlich sodann auch in Wiesbaden eintreffen wird. F darf nun anstelle des Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main benutzen, sodass er Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht. Hat er hierdurch Zusatzkosten gehabt, kann er diese ersetzt verlangen.

 

Bei Nachtfahrten kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf einen Betrag von 80 EUR begrenzt. Als Nachtfahrt sind Fahrten anzusehen, die fahrplanmäßig zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr enden.

 

Beispiel: F möchte nach einem Opernbesuch am Mittwochabend um 0.41 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Hauptbahnhof nach Werder (Havel) fahren. Planmäßige Ankunft ist um 1.18 Uhr. Nach Ankunft auf dem Bahnhof erfährt F, dass der Zug wegen eines Defekts ausfällt. Der nächste Zug fährt erst um 4.35 Uhr. F darf sofort ein Taxi nehmen und erhält die Taxikosten bis zu einem Betrag von 80 EUR ersetzt, wenn auch kein Bus mehr fährt.

 

Bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages kann der Fahrgast ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Auch hier ist der Erstattungsanspruch auf einen Betrag von 80 EUR begrenzt.

 

Beispiel: F will nach einem Besuch bei Freunden in Menden im Sauerland am Sonntagabend mit der Regionalbahn zurück nach Balve im Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in Menden angekommen erfährt er, dass der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages um 18.45 Uhr wegen eines Fahrwerkschadens ausfällt. Eine andere Möglichkeit, seinen Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis um 24.00 Uhr zu erreichen, hat er nicht. F darf deshalb sofort ein Taxi nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80 EUR erstattet.

 

3. Haftung bei Personenschäden

Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 EUR. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedsstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 200.000 EUR.

 

4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität

Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.

 

5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen

Die Eisenbahnunternehmen sind künftig gesetzlich ausdrücklich verpflichtet, die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt gut zu informieren. Dabei müssen die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit einer Gehör- oder Sehbehinderung berücksichtigt werden. Folgende Informationen muss das Eisenbahnunternehmen auf Nachfrage vor Fahrtantritt geben:

  • Welche Verbindung ist die kürzeste und preisgünstigste?
  • Sind Störungen oder Verspätungen absehbar?
  • Wie lauten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen?
  • Welche Einrichtungen gibt es für Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere zum Einstieg in den Zug als auch im Zug?
  • Welche Einrichtungen gibt es für Fahrgäste mit Fahrrädern?

 

Während der Fahrt muss das Eisenbahnunternehmen folgende Informationen geben:

  • Gibt es eine Verspätung und wenn ja, wie lang ist diese?
  • Welche Anschlusszüge kann der Fahrgast erreichen?
  • Welche Serviceleistungen werden im Zug angeboten?

 

Im Nahverkehr sind die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich. Zum Beispiel können die Informationen über die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem können die Fahrgäste im Nahverkehr durch eine Zusammenfassung informiert werden. Die Information selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.

 

6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung

Eisenbahnunternehmen im Fernverkehr müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.

 

Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens drei Monaten beantwortet sein.

 

Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden ist. Die Beschwerden können auch stets an das Eisenbahnbundesamt gerichtet werden.

 

Gesetzlich klargestellt wird schließlich, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei beispielsweise derzeit an die Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD in Berlin, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen, die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder die Mitte Juli 2009 gegründete "Schlichtungsstelle öffentlicher Verkehr". Die "Schlichtungsstelle öffentlicher Verkehr" wird voraussichtlich Ende des Jahres ihre Arbeit aufnehmen. Die Eisenbahnunternehmen sollen bei der Beantwortung einer Beschwerde eines Fahrgasts auf die Schlichtungsmöglichkeit und eine geeignete Schlichtungsstelle hinweisen.

 

Was sollten Sie als Bahnfahrerin und Bahnfahrer tun, wenn der Zug ausfällt oder Verspätung hat?

  • Lassen Sie sich schon im verspäteten Zug oder im Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall des Zugs schriftlich bestätigen.
  • Wenden Sie sich mit Ihrer Fahrkarte, auf der die Strecke unter Angabe des Abfahrts- und Zielorts vermerkt ist, und der Bestätigung über die Verspätung oder den Ausfall des Zugs an das Eisenbahnunternehmen, bei dem Sie die Fahrkarte gekauft haben.
  • Teilen Sie dem Eisenbahnunternehmen mit, ob Sie die Entschädigung in Geld haben wollen. Das Eisenbahnunternehmen muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Einreichung Ihres Antrags die Entschädigung zahlen, wenn der Anspruch berechtigt ist. Die Entschädigung kann, wenn Sie nicht Auszahlung in bar verlangt haben, auch in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.

 

 

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Haftungsrecht: Spinne in der Tiefgarage als allgemeines Lebensrisiko

Der für die Reinigung einer Tiefgarage zuständige Hausmeisterservice haftet nicht, wenn eine Nutzerin der Garage beim Anblick einer Spinne so erschrickt, dass sie stürzt und sich dabei verletzt.

 

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, in dem die Richter die Klage einer Frau zurückwiesen. Als diese in der Tiefgarage eine fette schwarze Spinne in Kopfhöhe an einem Faden baumeln sah, war sie reflexartig einen Schritt zurückgetreten. Dabei hatte sie das Gleichgewicht verloren. Bei dem Sturz zog sie sich eine Beckenprellung rechts, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk zu. Sie verlangte daraufhin von dem zuständigen Hausmeisterservice Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR und Schadenersatz. Dieser habe seine Pflichten aus dem Hausmeistervertrag verletzt, nach dem er die offene Tiefgarage einmal im Monat reinigen und dabei Spinnweben entfernen müsse.

 

Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass die Frau weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe, dass die behauptete Pflichtverletzung, nämlich die schlechte oder unterlassene Säuberung der Tiefgarage, für ihren Sturz ursächlich gewesen sei. Auch bei einer Reinigung im Monatsturnus könne nicht sichergestellt werden, dass zu dem Zeitpunkt, als die Frau an ihr Auto trat, keine Spinne vorhanden gewesen wäre. Selbst bei ordnungsgemäßer Beseitigung der Spinnweben könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Fensteröffnungen Spinnen eindringen und Netze an der Garagendecke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen. Damit könne nicht der Beweis geführt werden, dass es bei ordnungsgemäßer monatlicher Reinigung gerade nicht zum Sturz der Frau hätte kommen können. Darüber hinaus sei die Beseitigung von Spinnenweben auch nicht zuvorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das der Hausmeisterservice nicht einzustehen habe (OLG Karlsruhe, 7 U 58/09).

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Trunkenheitsfahrt: Ausfallerscheinungen begründen keinen Vorsatz

Allein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat, den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen.

 

Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verurteilung eines Autofahrers wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung auf. Die Vorinstanz hatte den Vorsatz u.a. mit nach dem Verkehrsunfall vom Polizeibeamten festgestellten Ausfallerscheinungen begründet. Das hat das OLG als unzulässig und unzureichend beanstandet. Auch die weitere Überlegung des Amtsgerichts, der Angeklagte sei nach dem Unfall orientiert und bei klarem Bewusstsein gewesen, trug nach Auffassung des OLG nicht die Überzeugung, der Angeklagte habe hinsichtlich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die mangelnde Beeinträchtigung hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein und Verhalten könne nicht als tragender Beweis gewertet werden, dass sich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Verhaltensbild und dem Ergebnis der Atemalkoholmessung - welchem auch insoweit nur Indizwirkung zukommt - könne sich nämlich aus einem sog. Nüchternschock ergeben. Dieser liege nahe, wenn der Täter einen Unfall verursacht hat (OLG Stuttgart, 2 Ss 159109).

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Fahrverbot: Gegebenenfalls ist Anmietung eines Zimmers erforderlich

Begründet der Betroffene einen zur Abkürzung oder zum Wegfall des Fahrverbots zwingenden Härtefall damit, dass er auf die Kfz-Nutzung zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei, müssen sich die Urteilsgründe auch dazu verhalten, warum er nicht auf die vorübergehende Anmietung eines Zimmers in Arbeitsplatznähe verwiesen werden kann.

 

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Es hielt die anfallenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots für grundsätzlich zumutbar, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen seien. In der Vorinstanz hatte das Amtsgericht das an sich verwirkte Regelfahrverbot wegen eines Abstandsverstoßes noch von zwei Monaten um einen Monat verkürzt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

 

Das OLG ist den vom Amtsgericht angeführten „triftigen Gründen“ für die Abkürzung nicht gefolgt. Bei der Behauptung, den 85 km entfernten Arbeitsplatz täglich nur mit dem Kfz erreichen zu können, hätte in den Urteilsgründen u.a. erörtert werden müssen, warum der Betroffene zur Abmilderung der Erschwernisse nicht darauf verwiesen werden könne, vorübergehend auf eigene Kosten ein Zimmer in Arbeitsplatznähe anzumieten. Die dafür anfallenden Aufwendungen seien grundsätzlich zumutbar, weil ihnen die ersparten Aufwendungen aus der entfallenden werktäglichen Pkw-Nutzung gegenüberzustellen seien (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 196/09).

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Hohes Alter: Einstellung des Verfahrens möglich

Verzichtet eine über 80-jährige nicht vorbelastete Angeklagte nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall, der zu einem Unfallschaden von 302 Euro geführt hat, freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis, kann das Strafverfahren eingestellt werden.

 

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen. Es wies darauf hin, dass das Strafverfahren eingestellt werden könne, wenn das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen sei und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen (AG Lüdinghausen, 9 Ds 81 Js 38/09-54/09).

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Unfallschadensregulierung: Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit

Verfügt der Geschädigte nicht über die Mittel zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten und zeigt er dies dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an, ohne dass diese den Betrag der erforderlichen Reparaturkosten zahlen, kann der Geschädigte Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum der hierdurch verlängerten Reparatur verlangen.

 

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Magdeburg in einem Rechtsstreit hin. Nach einem Unfall mit voller Einstandspflicht der Beklagten hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie für eine Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten kein Geld habe. Erst zwei Monate später kam eine Zahlung des Versicherers, woraufhin die Reparatur durchgeführt wurde. Das AG sprach der Klägerin eine Entschädigung für die gesamte Ausfallzeit zu, nicht nur für die reine Reparaturdauer. Den Einwand, die Klägerin habe sich notfalls durch Kreditaufnahme um eine Zwischenfinanzierung kümmern müssen, wies das AG zurück. Eine solche Pflicht zur Vorfinanzierung bestehe grundsätzlich nicht. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Mittellosigkeit rechtzeitig mitgeteilt (AG Magdeburg, 140 C 24569/08).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beträgt 0,12 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

 

 

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Steuertermine im Monat September 2009

Im Monat September 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.9.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.9.2009.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.9.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.9.2009.

 

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.9.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2009.

 

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.9.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2009.

 

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.9.2009 und - mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2009.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.9.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

 

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Copyright © 2005 Wolfgang Ferner
Stand: 29.06.08